von Matthias Schmid Barrierefreiheit

Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz (BFSG) für Website-Betreiber

Kurz zusammengefasst: Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) besagt und welche Anforderungen an Websites gestellt werden.

Was besagt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das BFSG schreibt vor, dass alle deutschen Privatunternehmen verpflichtet sind, ab dem 28.06.2025 bestimmte Anforderungen an die Barrierefreiheit zu erfüllen. Es zielt auf die gesamte digitale Barrierefreiheit für „Produkte der Informations- und Kommunikationstechnik“ – das schließt u. a. auch Computer, Smartphones, Bankdienstleistungen, Geld- und Fahrkartenautomaten und E-Book-Reader ein. Websites und Online-Shops sind also lediglich ein Teilbereich davon.

Für Welche Websites gilt das BFSG?

Das BFSG regelt die Barrierefreiheit von Websites „im elektronischen Geschäftsverkehr“ – das erfüllen zunächst alle kommerziellen B2C-Onlineshops und -Websites, die einen Online-Vertragsschluss anbieten, also Online-Buchungen wie etwa Hotel- und Reisebuchungen oder Gutscheinbestellungen. Ausgenommen sind B2B-Websites und Internetseiten von Unternehmen mit unter 10 Mitarbeitenden oder 2 Millionen € Jahresumsatz.

Daneben sind auch elektronische Dienstleistungen erfasst, die „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags (elektronisch) erbracht“ werden. Durch diese unbestimmte Formulierung wird die Abgrenzung des Geltungsbereichs im Einzelfall der Rechtspraxis überlassen. Quelle: bfsg-gesetz.de

Mit dem BFSG-Check (bfsg-gesetz.de/check) können Sie selbst schnell und einfach prüfen, ob Sie vom BFSG betroffen sind.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Als Mediendesigner kann und darf ich weder eine Rechtsberatung durchführen, noch mit meinen Dienstleistungen eine Garantie für eine rechtssichere Umsetzung übernehmen. Ich arbeite nach bestem Wissen, mit gesundem Menschenverstand und auf Basis meiner beruflichen Erfahrung.

Anforderungen an Websites

Der Standard für die digitale Barrierefreiheit von Websites sind die Web Content Accessibility Guidelines (kurz: WCAG 2.1) in Stufe A und AA. Quelle: www.w3.org/WAI/WCAG2AA-Conformance

WCAG-Guidelinies – eine Übersicht

Nach den WCAG-Guidelines sollen Websites verschiedene Prinzipien der Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit berücksichtigen. Die Punkte umfassen sowohl die technische Basis einer Website, Teile des Layouts und des Designs sowie die inhaltliche Struktur. Hinweis: Diese Liste dient nur der Übersicht, sie ist nicht vollständig.

  • Wahrnehmbarkeit
    • Gut lesbare Texte
    • hohe Kontraste
    • Alternativen für Nicht-Text-Inhalte (= alt-Tags für Bilder)
    • individuelle Anpassung der Zoomstufe über Browser- oder Systemfunktionen möglich
  • Bedienbarkeit
    • Klickflächen sind großzügig gestaltet
    • Responsive Webdesign
    • Die Website ist per Tastatur navigierbar
  • Verständlichkeit
    • Klare Struktur, logischer Aufbau
    • Überschriften und Formularelemente sind eindeutig betitelt
    • Linktexte sind klar verständlich und beschreiben das Ziel
    • Formulare verfügen über Ausfüllhilfen und verfügen über Fehlermeldungen
  • Robustheit
    • Die Website ist technisch zugänglich
    • Korrekte Verwendung von HTML-Tags
    • ARIA-Rollen für Navigationelemente
    • möglichst kompatibel mit Screenreadern und Braillezeilen

Und nun?

Bitte Ruhe bewahren! Die Änderungen sind weniger gravierend als es den Anschein haben mag. Zudem wurden die Richtlinien der WCAG bereits vor einigen Jahren definiert, viele der Punkte davon gelten inzwischen als (professioneller) Branchenstandard. Wenn Sie heute eine neue Website in Auftrag geben, sollten im Idealfall alle Punkte bereits berücksichtigt werden.

Bei einer bestehenden Installation muss im Einzelfall nachgeprüft werden, ob die verschiedenen Punkte bereits berücksichtigt werden und wie sich erforderliche Anpassungen implementieren lassen. Dafür gibt es leider keine Abkürzung, da die Website in allen Aspekten gründlich geprüft, im Detail angepasst und wieder geprüft werden muss.

Auch wenn das Thema lästig erscheinen mag: Im Grunde ist es eine gute Sache. Sehen Sie die Vorgaben als Investition in eine inklusive Gesellschaft. Laut Statistischem Bundesamt leben in Deutschland knapp 10 % unserer Mitmenschen mit einer Beeinträchtigung von Grad 50 oder mehr – Ihr Angebot wird also einige Menschen nicht oder nur erschwert erreichen, wenn Ihre Website nicht barrierefrei ist. Vielleicht ist das die Gelegenheit, in ein Redesign oder Update Ihrer Website zu investieren?

Portraitfoto von Matthias Schmid aus Burladingen, Inhaber und Gründer von Matthias Schmid Mediendesign, pixelschreiner.com

Hi, ich bin Matthias

Gründer und Inhaber von Matthias Schmid Mediendesign. Als Webdesigner und Frontend Entwickler mit über 15 Jahren Agenturerfahrung gestalte und entwickle ich professionelle Websites und biete Ihnen vernünftige Grafik- und Designdienstleistungen. Starten wir als nächstes Ihr Projekt?

Kontakt

Legen wir los!

Gemeinsam setzen wir Ihre Ideen um, kreieren einzigartige Designs und funktionale, beeindruckende Websites.

  07475 / 95 40 778
  m.schmid@pixelschreiner.com
 

Sie haben eine Frage, benötigen ein Design oder wissen nicht so recht, wo Sie beginnen sollen?
Senden Sie mir einfach eine kurze Nachricht. Dann reden wir darüber, kostenlos und unverbindlich.

Bitte rechnen Sie 9 plus 9.